Vermieter müssen Heizkosten nach Verbrauch abrechnen Drucken E-Mail
Freitag, den 03. Februar 2012 um 08:48 Uhr

HeizungFür alle Mieter hat der Bundesgerichtshof ein wegweisendes Urteil bei der Heizkostenabrechnung gefällt: Vermieter dürfen bei den Heizkosten nur das abrechnen, was auch tatsächlich verbraucht worden ist. Der Vermieter darf damit nicht seine eigenen Vorauszahlungen, die er an einen Energieversorger leistet, einfach auf seine Mieter umlegen. Ein solches Vorgehen entspreche nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung, ließen die Bundesrichter wissen, weil es zu Ungerechtigkeiten führen könne.

 

Im konkreten Fall ging es um Nachzahlungen bei den Heizkosten in den Jahren 2007 und 2008, die ein Vermieter von seinen Mieter verlangte. Der Vermieter hatte jedoch nur seine eigenen Zahlungen an den Energieversorger als Grundlage genommen, nicht jedoch die tatsächlichen Rechnungen. Vorauszahlungen müssen aber nicht den aktuellen Verbrauch widerspiegeln. Der Vermieter rechnete also rein nach dem sogenannten Abflussprinzip ab. Erstattungen oder Nachforderungen des Energieversorgers an den Vermieter kann dieser wiederum erst in das folgende Jahr übertragen, indem er sie mit der Heizkostenvorauszahlung seiner Mieter verrechnet.

 

Probleme ergeben sich beispielsweise bei einem Mieterwechsel: Wer nach einem milden Winter auszieht, profitiert nicht von geringeren Heizkosten. Und umgekehrt: Wer nach einem kalten und damit teuren Winter einzieht, muss direkt die höheren Heizkostenvorauszahlungen tragen.

 

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat daher entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Der Senat bezieht sich dabei auf Paragraph 7 der Heizkostenverordnung. Dort wird geregelt, dass die für die Abrechnung maßgeblichen Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“ sind.

 

Der Deutsche Mieterbund sieht durch das Urteil die Rechte der Mieter gestärkt. „Die Entscheidung ist richtig und gerecht. Mieter haben Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Das bedeutet, der Vermieter muss die Kosten der tatsächlich während der Abrechnungsperiode ins Haus gelieferten Energie abrechnen. Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs war notwendig“, kommentierte der Direktor des Mieterbundes, Lukas Siebenkotten. (fra)
Aktenzeichen: Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11

Foto: fra

 

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 03. Februar 2012 um 08:54 Uhr