Richtig heizen: Wer, wann, wie lange, wie viel? Drucken E-Mail
Freitag, den 14. Oktober 2011 um 07:06 Uhr

Die Tage werden kürzer, die Nächte länger – und meistens auch kälter: Untrügliche Zeichen, dass der Herbst gekommen ist. Auch wenn tagsüber die Sonne noch scheint, können Häuser und Wohnungen in den Nächten langsam auskühlen. Zeit also, die Heizung einzuschalten. Damit es morgens im Bad nicht zu einem leichten Frösteln kommt. Doch gerade bei Mietwohnungen sorgt die Frage, ab wann und wie viel geheizt werden muss, gern für Verstimmung zwischen Mieter und Vermieter, wenn ein Gebäude über eine Zentralheizung verfügt.

 

Wem es in den ersten Herbstabenden im Wohnzimmer schon zu kühl wird, dreht gern mal die Heizventile auf. Doch ob dann auch tatsächlich wohlige Wärme das Zimmer durchströmt, hängt bei Zentralheizungen vom Vermieter ab. Wenn er nicht will, bleibt es zunächst mal kalt. Eine gesetzliche Regelung der Heizperiode gibt es nicht. Dennoch ist niemand zum Frieren verpflichtet. Meistens klärt ein Passus im Mietvertrag darüber auf, von wann bis wann die Heizsaison dauert.

 

Allgemein anerkannt ist ein Start zwischen dem 15. September und dem 1. Oktober (LG Düsseldorf, BlGBw 1955,31). Nun kann es aber vorkommen, dass es im September kühl wird, die Heizphase aber noch nicht begonnen hat. Dann ist der Vermieter in der Pflicht, wenn es in der Wohnung bei geschlossenen Türen und Fenstern kühler als 17 Grad ist. Und auch in den nächsten Tagen keine Wetterbesserung zu erwarten ist. Liegt die Temperatur in einem solchen Fall nur kurzzeitig zwischen 17 und 20 Grad, kann auch dem Mieter zugemutet werden, eigene Heizungsmöglichkeiten einzusetzen.

 

Zankapfel Raumtemperatur

 

Ein weiterer beliebter Zankapfel ist auch die Temperatur, die in einer Mietwohnung vorherrschen sollte. Da die Gefühle hier verschieden sind, tritt nicht bei jedem schon ab 18 Grad ein wohliges Wärmegefühl ein. Doch gibt es hier glücklicherweise die DIN EN 12831 (ehemals DIN 4701), die Vorgaben enthält. Demnach gelten folgende Werte: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche: 20 Grad Celsius, Badezimmer: 22 Grad Celsius, Diele und Flure: 15 Grad. Diese Werte müssen in der Zeit von 6 bis 23 Uhr erreicht werden können. Als unterste Wohntemperatur gelten 20 Grad Celsius (BGH VIII ZR 38/90). Nachts darf der Vermieter die Temperatur ab auf bis zu 18 Grad absenken. Werden diese Temperaturen über einen längeren Zeitraum nicht erreicht oder fällt die Heizung im Winter teilweise oder sogar komplett aus, darf der Mieter die Miete mindern. Vor einer solchen Mietminderung sollte man sich jedoch fachlichen Rat einholen.

 

Soweit die Regelungen bei einer Zentralheizung. Sind Wohnungen jedoch mit Einzelöfen, Nachtspeicher oder Fernwärme ausgestattet, muss der Mieter sich in der Regel selbst um seine Heizung kümmern. Und diese Pflicht sollte er auch aus einem anderen Grund ernst nehmen: Wer seine Wohnung nicht oder falsch heizt, kann damit der Ausbreitung von Schimmel Vorschub leisten. Und wenn es ganz schlimm kommt, können im Winter in einer nicht geheizten Wohnung sogar die Rohre zufrieren. (fra)

 

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 30. Dezember 2011 um 08:26 Uhr